AGB

§1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anderes vereinbart ist, und haben Vorrang vor den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Dienstleistungen im Sinne dieser AGB sind alle vertraglich vereinbarten und schriftlich fixierten Auftragsarten.
  2. Erfolgt der Auftrag nicht ausdrücklich für filmische Zwecke, so behält sich der Auftragnehmer alle Urheber- und Verwertungsrechte an Film- und Fotografien ausdrücklich vor. Alle fotografischen Aufnahmen, Schriftwerke, Layouts und andere kreative Leistungen sind nach dem deutschen Urheber- und Verlagsrecht und verwandten Rechten urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte können nicht übertragen werden. Erweiterte Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mit allen von ihm erstellten Arbeiten öffentlich zu werben und diese zu nutzen. Ersatzansprüche Dritter werden mit der Akzeptanz der Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber außer Kraft gesetzt, der sich verpflichtet die Geschäftsbedingungen an Dritte weiter zu geben. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Auftraggeber gelten die Vertragsbedingungen als anerkannt.

§2 Auftragsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag nach seinem besten Wissen und Können durchzuführen. Stuntdarbietungen sind jedoch äußerst risikoreiche künstlerische Darbietungen, weshalb ein bestimmter angestrebter Erfolg nicht zugesichert werden kann.
  2. Der Auftraggeber hat durch Absperrungen und andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen Sorge zu tragen, dassDritte durch die Veranstaltung nicht zu Schaden kommen können. Den Sicherheitswünschen und Anweisungen des Auftragnehmers ist darüber hinaus uneingeschränkt Folge zu leisten. Weigert sich der Auftraggeber oder einer seiner Mitarbeiter, solchen Sicherheitsanweisungen Folge zu leisten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen. In diesem Falle bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der vollen Gage bestehen.
  3. Sofern der Auftragnehmer, auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Krankheit, Unfall etc.) an der Ausführung der vereinbarten Veranstaltung verhindert ist, bestehen keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz seitens des Auftraggebers. Jedoch hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über einen solchen Umstand unverzüglich nach Bekanntwerden desselben darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bemühen, bei Ausfall für eine angemessene Vertretung durch einen anderen geeigneten Vertragspartner zu sorgen oder die Darbietung binnen 14 Tagen nachzuholen. Sollte beides nicht möglich sein, erlischt der Anspruch auf Gage; eventuelle Vorschüsse werden seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber zurück erstattet.

§3 Vertragsabschluß

  1. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dem Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung und/oder der Anmeldung/Buchung zur Teilnahme an einer Veranstaltung des Auftragnehmers, bietet der Auftragnehmer den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage dieser AGB und aller ergänzenden Angaben (die während des Buchungsprozesses mitgeteilt werden) verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung desselben, dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Annahme der Anmeldung zu einer Veranstaltung zustande. Die Annahme der Anmeldung findet im Allgemeinen durch die Vorausbezahlung statt, insoweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden.

§4 Leistungen, Leistungsänderungen, Preise

  1. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers ergibt sich mit der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen, ausgehändigten Beschreibung, Details und Erläuterungen.
  2. Nebenabreden, welche den Leistungsinhalt erweitern oder verändern, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
  3. Änderungen und Abweichungen von vereinbarten Inhalten des Vertrages seitens des Auftragnehmers, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden, bleiben davon unberührt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, diesen über gravierende Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer dann evtl. auftretenden Unvereinbarkeit der Interessen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen einen kostenlosen Rücktritt anzubieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
  4. Alle vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt und sind Preise in Euro.

§5 Haftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung auf Schadenersatz für Sach- oder Personenschäden Dritter oder des Auftraggebers selbst, die im Zusammenhang mit der Aufführung entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von solchen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur für eigen verursachten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere für herstellungsbedingte Materialfehler, sowie extreme äußere Einflüsse haftet der Auftragnehmer nicht. Für Schäden oder Ausfälle, bedingt durch die Nichtbeachtung von Anweisungen des Personals des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber sorgt darüber hinaus für einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz, welcher auch vom Auftragnehmer angerichtete Sach- und Personenschäden an Dritten umfasst. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese mit Vertragsunterzeichnung in Kopie beizufügen. Dies gilt ausdrücklich auch für öffentliche Darbietungen mit Zuschauern.

§6 Höhere Gewalt

  1. Betriebliche und persönliche Risiken, welche vom Auftraggeber zu verantworten sind, hat dieser auch im vollen Umfang zu tragen. Bei Ereignissen, die in Folge höherer Gewalt (Unfall, Unwetter, Stürme etc.) die Nichterfüllung des Vertrages zur Folge haben, werden 80% der Auftragsumme zzgl. der gesetzlichen MwSt fällig. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, in gemeinsamer Abrede, einen neuen Veranstaltungstermin zu finden.

§7 Bezahlung

  1. Die im zugehörigen Vertrag genannte Vertragssumme versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern als Zahlungsweise im zugehörigen Vertrag die Barzahlung vereinbart wurde, hat diese unmittelbar nach der Darbietung gegen Quittung zu erfolgen. Sofern zum Teil bargeldloser Zahlungsverkehr vereinbart wurde, hat die Zahlung durch Überweisung spätestens 2 Wochen vor Aufführung zu erfolgen. Bei Buchung einer Erlebnisveranstaltung ist die Zahlung sofort fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Schriftform. Ausschlaggebend für die fristgerechte Zahlung ist hier der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
  2. Wird der Preis, trotz Mahnung innerhalb gesetzter Frist nicht bezahlt, so kann der Auftragnehmer die Durchführung des Vertrages ablehnen und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß §8 belasten.

§8 Rücktritt durch den Auftraggeber/Teilnehmer/Umbuchung

  1. Der Auftraggeber/Teilnehmer kann bis zum Beginn der Veranstaltung jederzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer, vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen, den Rücktritt immer unter Angabe der Firma/des Namens des Auftraggebers schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Höhe der Stornierungsgebühr ist immer der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer.
  2. Es ist jedoch in jedem Fall des Rücktritts durch den Auftraggeber/Teilnehmer eine Stornogebühr fällig, die sich wie folgt beziffert:
    • bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
    • ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%
    • bei Nichterscheinen/Nichtantritt: 100%
  3. Sollte die Verlegung einer kompletten Veranstaltung durch den Auftraggeber für ihn unabwendbar und nicht schuldhaft durch ihn selbst verursacht sein, bleibt die Verlegung/Umbuchung der Veranstaltung hiervon unberührt. Absprachen dieser Art bedingen in jedem Fall der Schriftform. Es liegt im Ermessen des Auftragnehmers, einer solchen Absprache zuzustimmen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Verlegung/Umbuchung oder auf Änderungen hinsichtlich der Veranstaltung, des Ortes und der Unterkunft besteht jedoch nicht. Die Änderung kann nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluss eines Vertrages (Neubuchung) erfolgen, insoweit keine anderweitigen schriftlichen Absprachen getroffen wurden. Auch in diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine pauschale Stornogebühr als Ersatz. Der Restbetrag (bei Vorauszahlung) abzüglich der Stornogebühr wird vom Auftragnehmer an den Auftraggeber/Teilnehmer unbar zurück erstattet.
  5. Die Benennung von Ersatzteilnehmern ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

§9 Rücktritt durch den Veranstalter/Aufhebung des Vertrages aus außergewöhnlichen Gründen

  1. Der Auftragnehmer kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten: • Bei Veranstaltungen mit Einzelbuchern kann der Auftragnehmer bei Nichterreichen einer in der konkreten Beschreibung/Anmeldung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten.Die Mindestteilnehmerzahl (bei den Erlebnisveranstaltungen) bei Einzelbuchungen beträgt 8 Personen.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie nicht durchgeführt wird.
    • Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist nicht zulässig.
  2. Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn für den Auftragnehmer die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird.
  3. Im Falle des Rücktritts nach Nr. 1-2 durch den Auftragnehmer dieser mindestens 3 Ersatztermine benennen. Lässt sich dennoch keine Einigung finden, wird der Kaufpreis an den Teilnehmer/Kunden unbar zurück gezahlt.
  4. Wird die Veranstaltung nach Vertragsabschluss infolge höherer Gewalt, wozu auch die Zerstörung von Unterkünften des Veranstaltungsortes oder gleichwertige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Vertrag aufgehoben werden. Für bereits erbrachte Leistungen kann der Auftragnehmer ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Beginn, kann der Vertrag ebenfalls aufgehoben werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Ein weiterer Anspruch des Kunden/Teilnehmers besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten fallen dem Kunden/Teilnehmer zur Last.
  5. Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach Beginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages, ungeachtet einer Abmahnung, stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutze der anderen Teilnehmer gerechtfertigt ist oder wenn der Teilnehmer eine Teilnahmevoraussetzung nicht erfüllt. Kündigt der Auftragnehmer, so behält er den Anspruch auf den gesamten Preis; der Auftragnehmer muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.

§10 Ausfall

  1. Sofern bei einer Veranstaltung ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und dieses Fahrzeug, technische Einrichtung oder Person am Tag der Veranstaltung nicht zur Verfügung steht, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Durchführung der Veranstaltung auch kurzfristig abzusagen. Im Falle des Ausfalls wird der bereits gezahlte Preis unbar an den Kunden/Teilnehmer zurückgezahlt.

§11 Musik- und GEMA – Gebühren

  1. Bei Musikveranstaltungen und Veranstaltungen mit benötigtem musikalischen Hintergrund kommt der Auftraggeber für die entsprechenden GEMA – Gebühren auf.

§12 Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien und für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, als Firmensitz des Auftragnehmers.
  2. Es gilt deutsches Recht. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Karlsruhe als Gerichtsstand vereinbart.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt füretwaige Vertragslücken.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 16:45 Uhr